AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Hausbuam GmbH
- PRÄAMBEL:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages.
- VEREINBARUNGEN
Es gelten die Bestimmungen des BGB in der neuesten Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
3.VERGÜTUNG:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1 Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen
(vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
3.1.1 Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
3.1.3 Regieleistungen
3.1.3.1 Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so wird der Stundenpreis im Kostenvoranschlag festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt ein Satz von 45,00 € pro geleistete Arbeitsstunde.
3.1.3.2 Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), werden im Kostenvoranschlag vertraglich vereinbart.
Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.3.3 Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 20% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
3.2 Preisveränderungen (Preisgleitung)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Preisveränderungen bedürfen immer der Absprache und Unterschrift des Auftraggebers.
3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
3.3.1 Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der
ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine
Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der
zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf
angemessenes Entgelt und angemessene
Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN
dem AG vor Ausführung der Leistung ein
Zusatzangebot (Nachtrag) vor.
3.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichem
Kostenvoranschlageine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten
Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN
zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem
eine mehr als 15%ige Überschreitung des
ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen
ist. Die Bestimmung des § 3.3.2 AGB ist nicht
auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.
3.3.3 Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom
Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu
vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung
notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen
entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
3.4. Rechnungslegung und Zahlungen
3.4.1 Abrechnung
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen
ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart.
Diese können vom AN nach Bauleistung ggf. nach Teilabnahmen entsprechend der
erbrachten Leistung gestellt werden. Regierechnungen
können 14-tägig, spätestens jedoch mit der
Schlussrechnung abgerechnet werden. (siehe beigelegtem Zahlungsplan)
3.4.2 Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten
(Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen,
Schlussrechnung) gilt 7 Tage ab Eingang der
Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem
Vertreter als vereinbart.
3.4.3 Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die
Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben,
so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag
laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung
abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als
erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der
Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf
Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen ist vorweg unzulässig.
Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte
Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu
müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist
unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben.
Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der
Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die
Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der
Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der
Verfügungsgewalt des AN steht (zB. durch Barzahlung,
Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.4.4 Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder
prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen
3 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der
Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.5 Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung
betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnen auch
ohne Mahnung durch den AN zu laufen.
- AUSFÜHRUNGS- UNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne,
Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so
rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine
ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch
den AN erfolgen kann.
5.DOKUMENTATION
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem
AG während der normalen Geschäftszeiten des AN
zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur
Verfügung.
- ANSCHLÜSSE
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen
ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und
Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die
Leistungserbringung notwendigen Dimension an der
Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die
Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und
Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege
werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
- GEWÄHRLEISTUNG
Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem
AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen.
Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf
Anordnung des AG außerhalb der normalen
Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch
entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
8.Kündigung/Widerrufsfrist
Der Bauvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angaben
von Gründen gekündigt werden. Die Widerrufsfrist wird nichtig, sollte der AG
bereits in der Frist Materialbestellungen für sein Bauvorhaben genehmigen.
Eine Kündigung des Bauvertrages nach der Widerrufsfrist setzt eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Nettoauftragswerts voraus.
- VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten
- BINDUNG AN DAS ANGEBOT
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot vor, so ist er 14 Kalendertage ab Zustellung an das Angebot gebunden.