AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Hausbuam GmbH

 

  1. PRÄAMBEL:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages.

 

  1. VEREINBARUNGEN

Es gelten die Bestimmungen des BGB in der neuesten Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

 

3.VERGÜTUNG:

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. 

3.1 Einheitspreisvertrag

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen

(vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

3.1.1 Pauschalvertrag

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

3.1.3 Regieleistungen

3.1.3.1 Arbeitskräfte

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so wird der Stundenpreis im Kostenvoranschlag festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt ein Satz von 45,00 € pro geleistete Arbeitsstunde.

3.1.3.2 Geräte

Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), werden im Kostenvoranschlag vertraglich vereinbart.

Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

3.1.3.3 Stoffe, Fremdleistungen

Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 20% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.

3.2 Preisveränderungen (Preisgleitung)

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Preisveränderungen bedürfen immer der Absprache und Unterschrift des Auftraggebers.

3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

3.3.1 Angeordnete Leistungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete

zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der

ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine

Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der

zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf

angemessenes Entgelt und angemessene

Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN

dem AG vor Ausführung der Leistung ein

Zusatzangebot (Nachtrag) vor.

3.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgelts

Stellt sich bei einem unverbindlichem

Kostenvoranschlageine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten

Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN

zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem

eine mehr als 15%ige Überschreitung des

ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen

ist. Die Bestimmung des § 3.3.2 AGB ist nicht

auf Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.

3.3.3 Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom

Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu

vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung

notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen

entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

3.4. Rechnungslegung und Zahlungen

3.4.1 Abrechnung

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen

ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart.

Diese können vom AN nach Bauleistung ggf. nach Teilabnahmen entsprechend der

erbrachten Leistung gestellt werden. Regierechnungen

können 14-tägig, spätestens jedoch mit der

Schlussrechnung abgerechnet werden. (siehe beigelegtem Zahlungsplan)

3.4.2 Zahlungsfrist

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten

(Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen,

Schlussrechnung) gilt 7 Tage ab Eingang der

Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem

Vertreter als vereinbart.

3.4.3 Skonto

Ist ein Skonto vereinbart und sind die

Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben,

so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag

laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung

abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als

erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der

Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf

Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen ist vorweg unzulässig.

Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte

Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu

müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist

unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben.

Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der

Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die

Berechtigung zum Skontoabzug.

Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der

Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der

Verfügungsgewalt des AN steht (zB. durch Barzahlung,

Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).

3.4.4 Mangelhafte Rechnungslegung

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder

prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen

3 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der

Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

3.4.5 Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung

betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnen auch

ohne Mahnung durch den AN zu laufen.

 

  1. AUSFÜHRUNGS- UNTERLAGEN

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne,

Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so

rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine

ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch

den AN erfolgen kann.

 

5.DOKUMENTATION

Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem

AG während der normalen Geschäftszeiten des AN

zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur

Verfügung.

 

  1. ANSCHLÜSSE

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen

ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und

Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die

Leistungserbringung notwendigen Dimension an der

Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die

Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und

Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege

werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

  1. GEWÄHRLEISTUNG

Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.

Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem

AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen.

Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf

Anordnung des AG außerhalb der normalen

Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch

entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

 

8.Kündigung/Widerrufsfrist

Der Bauvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angaben

von Gründen gekündigt werden. Die Widerrufsfrist wird nichtig, sollte der AG

bereits in der Frist Materialbestellungen für sein Bauvorhaben genehmigen.

Eine Kündigung des Bauvertrages nach der Widerrufsfrist setzt eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Nettoauftragswerts voraus.

 

  1. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS  

Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung). Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten

 

  1. BINDUNG AN DAS ANGEBOT

Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot vor, so ist er 14 Kalendertage ab Zustellung an das Angebot gebunden.